Der Verbund von Initiativen für Ärzte und Wissenschaft

Rechtliche Risiken für Ärzte

Wir wollen Ihnen als Arzt mehr Klarheit darüber verschaffen, was auf Sie zukommen kann, wenn Patienten, Angehörige oder eventuell auch Arbeitgeber klagen.

Das soll keine Angst auslösen, sondern Sie neben dem moralisch-ethischen Aspekt auf ein realistisches haftungstechnisches Risiko hinweisen, dessen Sie sich bewusst sein sollten.

Die Hersteller haben sich alle in den Verträgen von der Haftung befreien lassen. Sie als Impfender Arzt sind dazu verpflichtet umfassend aufzuklären. Ob der Aufklärungsbogen dafür ausreicht, ist stark umstritten, da er nicht Patientengerecht sein dürfte. Die Aufklärung muss umfassend und verständlich sein und nicht nur durch die Unterschrift auf einen unverständlichen Medikamentenzettel.

Was sind die individuellen Risiken für den impf-interessierten Patienten, seine Altersklasse, seine Gesamtgesundheitsbild, sein Immunsystem, sein Geschlecht, seine Kontakthäufigkeiten etc.?

Wer nicht in ein Malariagebiet fliegt, braucht keine Malaria-Impfung. Wer ein intaktes Immunsystem hat, nicht übergewichtig, keine Lungenkrankheit hat und unter 50 ist, hat ein minimales Risiko an COVID19 schwer zu erkranken oder zu sterben.

Das Risiko jedoch an Myorkaditis, Nervenschäden, Herz-Kreislauf-Störungen oder Thrombosen zu erkranken ist deutlich erhöht im Vergleich zu Ungeimpften. WIR BRAUCHEN EINE INDIVIDUELLE BERATUNG AUF BASIS DER RISIKOFAKTOREN!

Nano-Lipide «hochgradig entzündlich»

Medizinrechtlerin Beate Bahner schiesst gegen die Hilfsstoffe im Pfizer-Biontech-Vakzin, sie verweist etwa auf fehlende Daten zur Toxizität von ALC 0315 und ALC-0159; oder deutet eine mögliche Genotoxizität und Karzinogenität durch den Impfstoff Comirnaty an. Im Rechtsgutachten integriert ist ebenso die am 17. Dezember im Online-Fachmagazin «Science» publizierte Studie: Darin zeigen Wissenschaftler auf, dass die Lipid-Nanopartikel, die für die präklinischen Studien verwendet werden: https://www.medinside.ch/de/post/covid-19-nano-lipide-als-heikler-punkt-der-pfizer-impfung

  • hoch inflammatorisch sind,
  • mehrere Entzündungswege aktivieren,
  • die entzündlichen Eigenschaften auf ihrer ionisierbaren Lipidkomponente beruhen,
  • für einige der Nebenwirkungen verantwortlich sein können.

Die Versuche fanden allerdings an Mäusen statt.
Quelle Science: https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2589004221014504

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat am 26. Januar einen Fragekatalog an die Regierung gesendet, die an den Grundfesten der Pandemie wackelt und bis dato "tabuisiert" wurden.

Sehr interessant! Wie lange brauchen unsere Richter noch?
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 26. Jänner 2022 offenbar ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet und an den österreichischen Gesundheitsminister ein Konvolut an Fragen übermittelt. Das entsprechende Dokument kursiert in verschiedenen Online-Medien. Seine Echtheit ist vom Gerichtshof noch nicht bestätigt, aber auch nicht dementiert worden. Sollte sich das Schreiben als authentisch herausstellen, gerät der Grüne Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein und mit ihm die ganze Regierung in schwere Erklärungsnot. Denn es geht um Fragen, die bis jetzt absolut tabu waren. Die an den Grundfesten der „Pandemie“ rütteln. Der Gesundheitsminister hat für eine Antwort Zeit bis zum 18. Februar 2022. Das ist dann auch das Enddatum der „Pandemie“ in Österreich.

Quelle: https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/aus-aller-welt/oesterreich-verfassungsgerichtshof/

Impfpflicht - Europa- und Völkerrechtlich nicht akzeptierbar

Im rechtlichen Expertenhearing im österreichischen Parlament zur Impfpflicht findet Prof. Dr. Michael Geistlinger klare Worte der Entrüstung für die Beugung von so vielen Rechten ohne evidenzbasierter Begründung. "Der Staat Osterreich wird sich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erklären müssen, welche anderen Maßnahmen er denn versucht hat, um das Grundrecht der Bürger auf Unversehrtheit und Freiheit zu schützen." Hinweis für Deutschland: Wenn Herr Spahn 20% der Intensivbetten abgebaut hat in der Zeit der sogenannten "Pandemie", wenn keine zusätzlichen Intensivmediziner ausgebildet wurden, keine Alternativen in der Medikation bei Corona-Patienten erlaubt wurden, dann wird das wenig Überzeugungskraft haben vor einem unabhängigen Gericht.

Rechtsgutachten zur Strafbarkeit von Ärzten

Wie wird die Strafbarkeit begründet?

von der Medizinrechtlerin Beate Bahner

Sie begründet in dem Gutachten: Strafbarkeit des Herstellers Biontech, der beteiligten Behördenvertreter, der impfenden Ärzte, der beteiligten Arbeitgeber, Richter (insbesondere Familienrichter), Verfahrensbeistände, Eltern und anderer Beteiligter nach dem Arzneimittelgesetz (bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren) durch die Herstellung, Verbreitung und Anwendung (Impfung) des Impfstoffs Comirnaty von Pfizer/Biontech

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Grundgesetzklagen

Es sind mehrere Klagen zur ungerechtfertigten Einschränkung der Grundrechte anhängig. Sie beziehen sich unter anderem darauf, dass die aktuellen Einschränkungen von 2G und Impfpflicht für Gesundheitsberufe nicht mir dem Grundgesetz vereinbar sind. Eine Liste der verschiedenen Klagen folgt an dieser Stelle. Noch nie gabe es so viele Klagen gegen den Staat hinsichtlich der Grundfesten der Demokratie. Alleine die Anzahl an Menschen, die dabei das Grundvertrauen in die Rechtsstaatlichkeit verloren haben machen verständlich, warum bei z.B. Landtagswahlen nur noch 60% zur Wahl gegangen sind um ihre Stimme abzugeben. Die stärkste Gruppe sind aktuell die Nicht-Wähler. Die Politik wäre gut beraten, 15 Millionen Ungeimpfte nicht durch Verbote und Zwänge zu disziplinieren, sondern Sie durch Argumente und Einbindung in die Klärung der offenen Fragen einzubinden. Wir wollen Brücken bauen zwischen den Argumenten der Impfkritiker und denen der Impfbefürwortern.

Europarecht

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seinem Beschluss erlassen, dass alle Länder Ungeimpfte nicht benachteiligen dürfen.
https://www.hrw.org/de/news/2021/01/13/eu-menschenrechte-trotz-pandemie-und-rezession-achten

Die Grundrechte und Menschenrechte sind keine Nebensache, die man einhalten kann, wenn man grade nichts anders zu tun hat. Hierauf basiert unsere Demokratie, die Daseinsberechtigung des Staates und der Volksvertretung.

Wenn Regierungen dieses Grundrecht und Menschenrecht nicht respektieren und durch Gesetzgebungen dagegen verstoßen, dann müssen Sie in Europa eine sehr eindeutige Lage haben:
a) Die Gesellschaft ist in ihren Grundfesten bedroht. Die Intensivbettenstatistik gibt das in keinster Weise her!
b) Es gibt keine Alternativen zur Vorgehensweise "Impfung der Gesamtbevölkerung". Die Alternativen werden nicht zugelassen. Die unterschiedlichen, anfänglich erfolgreichen Alternativen wurden ignoriert und sogar gesetzlich unter Druck gesetzt. Vergleiche Ivermectin, andere Impfstoffe, Medikamente)

Bedingte Zulassung auf EU-Ebene

Ende 2020 und Anfang 2021 hat die EU-Kommission auf der Basis entsprechender Empfehlungen durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) erstmals genetische Impfstoffe in der EU zugelassen:

  • zwei mRNA-Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer (am 21.12.2020) (10) und Moderna (am 06.01.2021) (11) sowie
  • zwei Vektor-Impfstoffe der Firmen AstraZeneca (am 29.01.2021) (12) und Janssen/Johnson & Johnson (am 11.03.2021) (13).

Dabei handelt es sich EU-rechtlich um bedingte Zulassungen. (14) (vgl. dazu inbesondere die VO (EG) Nr. 726/2004, Art. 14 Abs. 7, und die VO (EG) Nr. 507/2006). Diese sind u.a. für „Krisensituationen“ vorgesehen, die sich – wie hier – formalrechtlich daraus ergeben, dass die WHO „eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit … ordnungsgemäß festgestellt“ hat.

In Kombination mit den speziell für COVID 19-Impfungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (15) ergibt sich daraus u.a., dass die Zulassung dieser Impfstoffe auf der Grundlage ineinandergeschobener, überlappender Prüfphasen (Rolling Review) erfolgt ist, wobei inbesondere für die letzte, die klinische Studienphase (mit Probanden) „weniger umfangreiche Daten“ als für eine reguläre Zulassung notwendig waren.

Entsprechend sind diese bedingten Zulassungen zeitlich zunächst auf ein Jahr begrenzt (jährlich erneuerbar) und mit Auflagen an die pharmazeutischen Unternehmer verknüpft, die für die Zukunft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigen und noch offene Fragen zu Wirksamkeit, Qualität und Nebenwirkungen – insbesondere auch der angesichts der Kürze der Entwicklungs- und Prüfphasen praktisch nicht erfassbaren Langzeitwirkungen – beantworten sollen.

Die endgültige Klärung des Nutzen-Risikoverhältnisses ergibt sich somit erst aus der umfassenden praktischen Anwendung dieser Impfstoffe auf weite Teile der Bevölkerung, so dass wir es insoweit mit experimentellen Impfstoffen zu tun haben. Der sog. Pharmakovigilanz (16), d.h. der Überwachung im Hinblick auf Wirkung, Qualität und Nebenwirkungen, kommt gerade angesichts der Neuartigkeit dieser (genetischen) Impfstoffe und ihrer bisher nur bedingten Zulassung eine herausragende Bedeutung zu. Entsprechend wurden unter der Oberhoheit der EMA spezifische Vigilanz-Pläne für COVID 19-Impfungen entwickelt, in welche die betreffenden pharmazeutischen Unternehmen, die (Behörden der) EU-Mitgliedstaaten und von der EMA beauftragte Forschungseinrichtungen einbezogen sind.

Zulassungsempfehlung und Überwachung bzw. Überprüfung der Folgen dieser Zulassung liegen also in einer Hand. Eine darüberhinausgehende, von der EMA unabhängige und eigenständige Pharmakovigilanz ist dagegen nicht vorgesehen.

Impfaufklärung und strafrechtliche Haftungsrisiken

Der über die Impfung aufklärende bzw. impfende Arzt muss grundsätzlich über die zu erwartende Effi zienz der Impfung und die möglichen Risiken und Nebenwirkungen aufklären. Hierzu zählt auch der Hinweis auf die nur bedingte/befristete und beschleunigte (d.h. verkürzte) Zulassung (siehe Abschnitt 1.) und die damit verbundenen zusätzlichen, noch unbekannten Risiken.

Etwaige Kontraindikationen sind durch eine entsprechende Vorab-Anamnese und ggf. Untersuchung auszuschließen. Die Aufklärung muss möglichst verständlich sein, rechtzeitig, in der Regel am Vortag, erfolgen. Sie muss neutral sein, d.h. das Für und Wider ansprechen und dem neuesten Stand der Wissenschaft (ggf. unter Hinweis auf kontroverse Standpunkte und neue Erkenntnisse über Risiken) entsprechen.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Einwilligung in die Impfung unwirksam. Eine unwirksame Einwilligung (vgl. § 228 Strafgesetzbuch) kann beim impfenden/aufklärenden Arzt/Ärztin und ggf. auch beim für die Impfaufklärung mitverantwortlichen Leiter eines Impfzentrums zu strafrechtlichen Konsequenzen führen:

  • In der Regel ist der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) erfüllt.
  • Bei entsprechenden Impfschäden (Defi nition siehe Abschnitt 4.) kommt auch die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) in Betracht,
  • bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen sind die Tatbestände der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder aber der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) zu prüfen

Disclaimer: ALLE HIER ERTEILTEN HINWEISE RECHTLICHER ART DIENEN NUR ZUR GRUNDSÄTZLICHEN INFORMATION UND ERSETZEN NICHT EINE RECHTSBERATUNG DURCH EINEN ANWALT! DIE AUTOREN ÜBERNEHMEN KEINE HAFTUNG FÜR DIE HINWEISE DER ANWÄLTE, DIE UNS DIES ZUR VERFÜGUNG GESTELLT HABEN!

Berechtigung zur Einschränkung von Grundrechten

Ab wann ist der Staat so gefährdet, dass die Regierung Menschenrechte und Grundgesetz zurückstellen darf? Ist dieser Zustand erreicht, oder wird uns das so eingeredet?

Alle Kennzahlen sind rückläufig und die Politik schlägt weiter Alarm, fährt die Maßnahmen nicht zurück, obwohl das anders angekündigt war. Man sieht auch sehr schön, wie COVID19-Patienten nicht die Intensivstationen überfüllen, sondern konstant ca. 18% ausmachen dun die Intensivbetten auch das ganze Jahr über kaum unter 80% gehen, weil es sich nicht rechnet für die Krankenhäuser. Wenn Betten frei werden müssen, werden weniger gefährdete Patienten auf die Normalstation verlegt

Rückgang der Zahlen
 

Impfpflicht: Die Macht des Europarates ist begrenzt

Interview mit einer Volljuristin

Wir weisen darauf hin, dass unter dieser Sachlage die Behördenleiter ihre Führung und übergeordneten Behörden darauf hinweisen müssen, dass der Befehl, die Anweisung den höchsten Gesetzen widersprechen und der Anordnung somit Widerspruch folgen muss laut Amtseid auf das Grundgesetz und die Europäische Verfassung. Das meint die Expertin für Euoparecht dazu, die ebenfalls Repressalien fürchtet

 

Wussten Sie, ...

... dass die Verträge mit den mRNA-Herstellern zu ca. 80% geschwärzt an die Euopaabgeordneten übergeben wurde. Auch die Studienergebnisse wurden nicht bekannt gegeben. Der Bürger hat einen Großteil der Forschung bezahlt, zusätzliche Fördermittel des Marketing, schafft Gesetzes mit denen die Hersteller den Absatzmarkt fix haben und schafft Regulierungen zur Umsetzung, die auch wiederum Geimpfte bevorzugen. Im Vertrag, den die Pharmafirma schwärzt, schreibt der Konzern hinein, dass es nur Impfstoffe gibt, wenn man aus der Haftung genommen wird. Der Staat willigt ein. Dem Unternehmer von Biontech gehören mittlerweile zu den reichsten deutschen Unternehmern.

Ärzte dürfen Kinder nicht impfen.

STIKO-Impfempfehlung verweigert. Sie sieht zu hohe Risiken im Vergleich zum Nutzen.
KEINE Impfempfehlung der STIKO für 5-11 Jährige Kinder

Auszug aus Seite 26 des Epidemiologischen Bulletin vom 6. Januar 2022, welches schon jetzt online abrufbar ist:
"Nach abschließender Risiko-Nutzen-Abwägung hat die STIKO daher zum jetzigen Zeitpunkt entschieden, vorerst keine allgemeine COVID-19-Impfempfehlung für 5 – 11-Jährige auszusprechen.

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Ist eine Impfpflicht verfassungswidrig?
Da es Alternativen gibt, die nicht ausgeschöpft sind: Ja!

Interview mit Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler auf Welt.de

Die Gesundheit wird vom Grundgesetz geschützt und in dieses Grundrecht greift die Impfpflicht ein. Eine Impfpflicht ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen möglich.

Der entscheidende Punkt für eine Impfpflicht ist, dass alle anderen Methoden ernsthaft ausprobiert wurden und nichts genützt haben. Dieser Ausnahmefall und diese strengen Voraussetzungen sind zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Auch die indirekte Impfpflicht ist zum heutigen Stand verfassungsrechtlich nicht erlaubt.

Wenn man die Hürden oder die Lebensbedingungen ungeimpfter immer schwieriger macht und von Bereichen des öffentlichen Lebens ausschließt, und Druck aufbaut, kommt das einer indirekten Impfpflicht gleich.

Die indirekte Impfpflicht muss denselben Voraussetzungen genügen wie die direkte Impfpflicht.

Volker Boehme-Neßler, seit 2014 Prof. für Öffentliches Recht, Medien- und Telekommunikationsrecht an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Von 1998 bis 2014 Prof. für Europarecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Technik (HTW) in Berlin.

 

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